Wie steht es um Ihre Sicherheit beim Aareböötle?

Mit einem Schlauchboot die Aare hinunterzutreiben, gehört zu den Lieblingsbeschäftigungen der Berner Bevölkerung, sobald die sommerlichen Temperaturen zurück sind. Was muss vor dem Einwassern getan werden? Wie verhält man sich richtig? Hier ein paar Tipps, damit Sie das Aareböötle sicher geniessen können.

© Aare You Safe

Jeweils im Sommer, vor allem am Wochenende und abends, wird die Aare zwischen Thun und Bern und ab Bern in Richtung Wohlensee von Tausenden von «Wasserratten» eingenommen. Die Leute packen alles mit ins Boot, was nötig ist, um die Fahrt zu geniessen: Snacks, Getränke und Unterhaltung. Auch wenn meist alles gut geht, finden sich die «Böötler» manchmal in heiklen Situationen wieder, die sie leicht hätten vermeiden können, wenn sie die Tipps der Seepolizei der Kantonspolizei Bern berücksichtigt hätten.

Was gilt es vor dem Einwassern zu tun?

Mit einem Schlauchboot auf einem Fluss zu fahren ist wie in den Bergen wandern zu gehen – es müssen ein paar Sicherheitsregeln beachtet werden. Bevor Sie sich aufs Wasser begeben, ist es wichtig, die Wetterprognosen, die Wassertemperatur, die Strömungsgeschwindigkeit und Abflussmenge des Flusses zu kennen und zu beurteilen. Sind Sie das erste Mal auf der Aare? Auf der Website der Stadt Bern steht Ihnen eine Aarekarte mit nützlichen Informationen (Gefahrenzonen, Naturschutzgebiete, Parkieren, Toiletten, öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) zur Verfügung.

Kontrollieren Sie Ihr Schlauchboot vor dem Einwassern auf allfällige Beschädigungen und Löcher. Beachten Sie auch, dass Schlauchboote nicht mehr richtig schwimmen, wenn die maximale Nutzlast und/oder Personenzahl überschritten werden. Das Boot muss mit Namen, Adresse – und wenn möglich mit Telefonnummer – beschriftet sein. Durch diese einfache Massnahme können unnötige Suchaktionen vermieden werden, wenn zum Beispiel ein leeres Boot entdeckt wird, das dahintreibt oder irgendwo feststeckt.

Was beachten Sie, wenn Sie auf dem Schlauchboot sind?

Auf dem Boot muss zwingend pro Person ein Einzelrettungsmittel (Rettungsweste mit Kragen oder Rettungsring mit jeweils mindestens 75 N Auftrieb) mitgeführt werden. Unsere Seepolizei empfiehlt Rettungswesten, welche stets am Körper getragen werden. Das Tragen der Weste ist jedoch nicht obligatorisch. Das Zusammenbinden von mehreren Booten oder sich selbst am Boot festzubinden ist gefährlich und deshalb zu unterlassen. Brückenpfeiler oder Bereiche, in denen der Fluss unruhiger ist, können problematisch sein. Es ist also wichtig, zu wissen, wo sich diese Zonen befinden, und sich richtig in der Strömung zu positionieren, damit die Stellen gefahrlos durchschifft werden können.

Die Promillegrenze für die «Freizeit-Böötler» wurde Anfang 2020 aufgehoben. Die gesetzliche Pflicht, dass nur fahrtüchtige Personen das Boot manövrieren dürfen, bleibt hingegen bestehen. Eine Person, die ein Boot steuert und infolge starker Alkoholisierung nicht fahrtüchtig ist, kann angezeigt werden. Kommt es zu einem Unfall und dieser wird danach durch die Justiz beurteilt, hat auch die Fahrtüchtigkeit einen Einfluss. Dies ist auch der Fall, wenn Versicherungsleistungen geltend gemacht werden.

Checkliste unserer Seepolizei fürs Aareböötle

  • Tragen Sie immer eine Rettungsweste.
  • Beschriften Sie Ihr Schlauchboot gut sichtbar mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse.
  • Die auf dem Boot angegebene maximale Nutzlast darf nicht überschritten werden.
  • Binden Sie die Boote nicht zusammen.
  • Informieren Sie sich über die Einstiegs- und Ausstiegsmöglichkeiten.
  • Beachten Sie die Strömungsgeschwindigkeit des Flusses und die lokalen Wetterprognosen.
  • Meiden Sie Brückenpfeiler und fahren Sie in der Mitte des Flusses.
  • Schützen Sie sich gegen Hitze und Kälte.
  • Alkoholeinnahme erst nach der Schlauchbootfahrt

Melden Sie einen Unfall oder den Verlust Ihres Bootes umgehend unter den Notrufnummern 112/117.

Dieser Beitrag wurde am 30. Juni 2021 aktualisiert.

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21 Kommentare

  1. Pierre Wüthrich

    In den Medien wurde bekannt, dass ab 2020 per Verordnung das Mitführen von Schwimmwesten und die Beschriftung der Boote vorgeschrieben ist.
    Auf dieser Seite finde ich aber keine Gesetzlichen Bestimmungen, was schade ist…

    • Quellenverzeichnis

      Werter Herr Wüthrich,

      Eventuell hilft Ihnen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) weiter. 😉

      Viel Spass bei der Wissenserweiterung

    • Andreas Handschin

      Guten Tag Herr Wüthrich
      Die gesetzlichen Vorgaben finden Sie in der Binnenschifffahrtsverordnung. Diese ist aber relativ komplex, deshalb haben wir entschieden, die häufigsten Fragen – die uns zum Thema Aareböötle erreichen – zusammengefasst zu beantworten.
      Andreas Handschin
      Fachbereich Seepolizei

  2. John Doe

    Guten Tag

    Es scheinen unterschiedliche Informationen kommuniziert zu werden. Auf Bern.com und in der Verordnung Art.134 werden die Optionen einer Rettungsweste pro Person oder eines Rettungsring als Sammelrettungsmittel (pro Boot) erwähnt.
    In diesem Blogpost wird nun aber die Weste als zwingend bezeichnet.

    Konkrete Frage:
    Ist das Mitführen eines Rettungsringes (pro Boot) beim Aareböötle ein gesetzmässiger Ersatz für das Tragen einer Rettungsweste?

    • Michael Jungi

      Guten Tag
      Gemäss Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134, gilt für Schiffe, dass ein Einzelrettungsmittel pro Person mitzuführen ist. Somit muss fürs «Aareböötle» pro Person ein Einzelrettungsmittel mitgeführt werden.
      Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Einzelrettungsmittel müssen mindestens 75 N Auftrieb haben.
      Wir empfehlen Rettungswesten und raten, diese während der Fahrt zu tragen.

      Sie haben recht: Der Blogpost ist nicht eindeutig formuliert. Wir haben die entsprechende Textstelle angepasst. Vielen Dank für Ihren Input.

      Freundliche Grüsse
      Michael Jungi
      Fachbereichsleiter Seepolizei

  3. urs frey

    Guten Tag
    Da vorwiegend vom Abschnitt der Aare von Thun nach Bern die Rede ist, bin ich verunsichert ob dies nun eine generelle Regelung auf allen Schweizer Gewässern (Flüssen) ist.

    Wie ist es wenn sich Personen, ohne Boot, treiben lassen, ist da eine Schwimmweste auch Pflicht?

    Freundliche Grüsse
    Urs Frey

    • Michael Jungi

      Guten Tag Herr Frey
      Die gesetzlichen Vorgaben finden Sie in der Binnenschifffahrtsverordnung. Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf allen schweizerischen Gewässern.

      Nein, für Schwimmerinnen und Schwimmer ist das Tragen oder Mitführen einer Schwimmweste gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen aber, immer eine Schwimmboje oder eine andere Auftriebshilfe mit genügend Auftrieb mitzuführen.
      Diese tragen zur Sichtbarkeit der Schwimmerinnen und Schwimmer bei und im Notfall kann man sich damit über Wasser halten.
      Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website der BFU.

      Die sechs Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG helfen, die wichtigsten Punkte nicht aus den Augen zu verlieren.

      Freundliche Grüsse
      Michael Jungi
      Fachbereichsleiter Seepolizei

  4. Bürki

    Ich hab eine Frage ,reicht so ein Wasser-Airbag mit 75N aus zum aareböttle? Als Einzelrettungsmittel?
    Ich danke im Voraus
    Mit freundlichen Grüssen
    Florian Bürki

    • Michael Jungi

      Guten Tag Herr Bürki
      Gemäss Binnenschifffahrtsverordnung müssen bei Schlauchbooten mit mehr als einer Luftkammer ein Einzelrettungsmittel pro Person zur Verfügung stehen.

      Als Einzelrettungsmittel gelten lediglich Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe mit jeweils mindestens 75 Newton Auftrieb.
      Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.

      Freundliche Grüsse
      Michael Jungi
      Fachbereichsleiter Seepolizei

  5. Bürki

    Guten Tag
    Ich danke ihnen für die schelle Antwort. Wenn ich sie richtig verstanden habe wäre so ein Wasser-Airbag erlaubt? Ist dass so?
    Ich frage nur noch einmal um sicher zugehen.
    Ich danke im Voraus
    Mit freundlichen Grüssen
    Florian Bürki

    • Michael Jungi

      Guten Tag Herr Bürki
      Nein, bezüglich Ihrer Frage zum Aareböötle, muss es gesetzlich eine Rettungsweste mit Kragen oder ein Rettungsring mit jeweils mindestens 75 Newton Auftrieb sein.

      Freundliche Grüsse
      Michael Jungi
      Fachbereichsleiter Seepolizei

  6. Bürki

    Guten Tag
    Wäre ein aufblasbare Rettungsring mit 110 Newton erlaubt wie dieses Produkt ? (https://www.galaxus.ch/de/s3/product/oneup-rettungsring-schwimmhilfe-13092340)
    Und noch eine Idee von mir,könnte man nicht in Thun bei der Einwasser stelle ein grosses Plakat mit den neuen Regeln aufstellen?weil mir ist aufgefallen viele Leute wissen Gar nicht Bescheid oder nur sehr schlecht. Mit freundlichen Grüssen
    Florian Bürki

    • Kommunikation/Communication

      Guten Tag Herr Bürki
      Für den Kauf von Rettungswesten und Ringen wird auf die technischen Produkteinformationen des Anbieters/Hersteller verwiesen. Beim Schlauchbootfahren gilt generell: Einzelrettungsmittel müssen mindestens 75 N Auftrieb haben. Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird. Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden. Aufblasbare Rettungsringe mit automatischer- oder Handauslösung sind im Gesetz nicht aufgeführt.
      Ihre Meldung haben wir weitergeleitet.
      Freundliche Grüsse
      Kommunikation

    • Kommunikation/Communication

      Guten Tag
      Für den Kauf von Rettungswesten und Ringen wird auf die technischen Produkteinformationen des Anbieters/Hersteller verwiesen. Mehr zu Einzelrettungsmittel generell finden Sie auch in der Antwort an Herrn Bürki (oben).
      Freundliche Grüsse
      Kommunikation

  7. Hans Träsch

    Grüezi, gemäss Binnenschifffahrtsverordnung gelten als Einzelrettungsmittel Rettungswesten mit Kragen UND Rettungsringe. Dann sollte der OneUP Rettungsring mit 110 Newton doch erlaubt sein, oder?

    Freundliche Grüsse

    • Michael Jungi

      Grüessäch
      Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird. Aufblasbare Rettungsringe mit automatischer- oder Handauslösung sind im Gesetz nicht aufgeführt. Angaben zu Einzelrettungsmitteln, die gesetzlich zulässig sind, finden Sie in der Binnenschifffahrtsverordnung
      Freundliche Grüsse
      Michael Jungi
      Fachbereichsleiter Seepolizei

  8. Nick

    Guten Tag,

    Gilt die Verordnung eine Rettungsweste/-ring mitzuführen auch für Luftmatratzen und ähnliche aufblasbare „Floaties“ (mit einer oder mehreren Luftkammern, aus nicht verstärkten Material), wenn ich mich damit ein Stück auf der Aare treiben lasse?

    Freundliche Grüsse
    Nick

    • Michael Jungi

      Guten Tag
      Diese Frage kann so nicht konkret beantwortet werden, da das Mitführen von Rettungsmitteln auf Luftmatratzen oder Strandbooten gesetzlich nicht geregelt ist. Wir empfehlen aber ein Einzelrettungsmittel mitzuführen bzw. zu tragen und den Gewässerabschnitt vorgängig zu erkunden, damit die Gefahrenstellen bekannt sind. Vorsicht: die meisten «Floaties» sind nur schwer manövrierbar.
      Freundliche Grüsse
      Michael Jungi
      Fachbereichsleiter Seepolizei

  9. Hallo Letizia,
    praktisch finde ich eure verlinkte Karte, die alle wichtigen Stellen einzeichnet. So was wünsche ich mir hier auch. Gibt es eine Regel, wie das Boot beschriften werden muss oder kann dann per einlaminierten Anhänger am Boot erreicht werden? Leider ist eine Beschriftung mit Stift nicht von langer Lebensdauer.
    Grüße Andreas

    • Michael Jungi

      Guten Tag
      Die Vorgabe ist, dass das Boot mit Vorname, Name, Adresse – und wenn möglich mit Telefonnummer – beschriftet sein muss. Wie genau das gemacht wird, ist Ihnen überlassen.
      Der von Ihnen vorgeschlagene laminierte Anhänger ist eine Möglichkeit, solange er gut fixiert ist und somit nicht verloren geht.
      Freundliche Grüsse
      Michael Jungi
      Fachbereichsleiter Seepolizei

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