Wenn plötzlich eine Waffe auftaucht

Wenn Sie eine Waffe finden oder erben, gibt es einige Dinge zu beachten. Wir haben die wichtigsten Hinweise für Sie zusammengestellt.

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Bei Hausräumungen kommt oft Unerwartetes zum Vorschein. Nebst allerhand Schätzen und Erinnerungsstücken tauchen auch immer wieder Waffen und Munition auf. Wenn Sie einen solchen Fund machen, gibt es den einen oder anderen Punkt, den es zu beachten gilt. Ob Tipps oder Pflichten – wir klären auf.

Erster Schritt: Am besten gelangen Sie unmittelbar an das nächste Waffengeschäft oder an den Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern, um sich über das weitere Vorgehen zu informieren. Denken Sie aber unbedingt daran, dass die Waffe noch geladen sein könnte. So empfehlen wir, nötigenfalls einen Fachmann zu Hilfe zu holen – sei dies ein Schütze, ein Jäger oder natürlich die Polizei.

Beim Auffinden von Sprengstoff oder pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Sprengkapseln oder militärischen Übungsgranaten) ist dies der Polizei in jedem Fall umgehend zu melden.

Behandeln Sie Ihren Fund mit Vorsicht

Finden Sie eine Waffe im öffentlichen Raum, bedenken Sie bitte auch hier, dass diese geladen sein könnte. Sichern Sie den Fundort dahingehend, dass Dritte – insbesondere Kinder – keinen Zugriff auf die Waffe haben und benachrichtigen Sie unverzüglich die Polizei. Dies gilt natürlich auch beim Fund von Sprengstoff und pyrotechnischen Gegenständen.

«Kann ich die Waffe denn behalten?»

Als Erbin oder Erbe einer Waffe haben Sie eine Frist von sechs Monaten und dabei folgende Möglichkeiten:

  • Grundsätzlich können Sie die Waffe übernehmen, sofern Sie über die nötigen Bewilligungen verfügen. Falls diese nicht vorliegen, müssen sie beantragt werden. Die entsprechenden Gesuchsformulare finden Sie auf www.police.be.ch oder bei Suisse ePolice.
  • Weiter können Sie die Waffe an einen Waffenhändler oder eine andere Person, welche über die nötigen Bewilligungen verfügt, verkaufen. Gerade wenn für die Hinterbliebenen der Wert der Waffe nicht abschätzbar oder der Umgang ungewohnt ist, ist es sicher sinnvoll, einen Fachmann (Waffenhändler/Büchsenmacher) beizuziehen.
  • Wenn Sie die Waffe nicht behalten möchten und auch keinen Verkauf in Betracht ziehen, können Sie die Waffe zur Vernichtung auf einer Polizeiwache abgeben.
  • Werden Waffen erst später gefunden (z.B. bei einer Wohnungs- oder Hausräumung), gilt es umgehend die Übertragung, den Verkauf oder die Vernichtung zu regeln. Mit einer Anzeige muss in einem solchen Fall auch nach Ablauf der vorgegebenen Frist von sechs Monaten nicht gerechnet werden – Erbinnen und Erben wird die Zeit gewährt, um die nötigen Bewilligungen zu beantragen oder den Verkauf zu organisieren.

Mehr zum Thema

Unter www.police.be.ch/waffen finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Waffen im Kanton Bern.

 

 

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