Waffen, Messer & Co. – worauf Sie beim Onlinekauf achten sollten

Onlinebestellungen sind heute mit einem Klick gemacht – doch nicht alles, was im Internet erhältlich ist, ist in der Schweiz auch erlaubt. Gerade bei Waffen, Messern oder anderen Gegenständen kann schnell etwas Verbotenes im Warenkorb landen, ohne dass man es weiss. Damit Sie den Überblick behalten, zeigen wir Ihnen in diesem Blog, worauf Sie achten sollten und wie Sie sicher und legal Waren bestellen.

© Kantonspolizei Bern / bewilligungspflichtige Wasserpistole (Imitationswaffe)

Max wollte online nur eine harmlos wirkende Wasserpistole für seinen Enkel bestellen. Schwarzweisses Plastik – nichts, was an eine echte Waffe erinnert. Ein Klick, und schon landet sie in seinem Warenkorb. Was Max zu diesem Zeitpunkt nicht ahnt: Dieses Modell gilt in der Schweiz als bewilligungspflichtige Waffenimitation. Die Sendung wird am Zoll hängen bleiben und anstelle eines Pakets erhält Max in wenigen Wochen Post von der Polizei.

Die Herausforderung bei Onlinebestellungen

Mit dem stetig wachsenden Onlinehandel steigt auch die Zahl der Bestellungen von Waffen, Waffenteilen oder anderen bewilligungspflichtigen oder gar verbotenen Gegenständen. Häufig geschieht dies nicht in böser Absicht, sondern schlicht aus Unwissen. «Unser Ziel ist nicht, jemanden zu bestrafen. Wir wollen unterstützen, bevor ein Fehler passiert», erklärt Basil Scheuermeyer, Jurist im Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG). Kundinnen und Kunden gehen oft davon aus, dass Produkte, die sich online mit einem Klick bestellen lassen, automatisch auch legal sind. Doch diese Annahme täuscht. Gerade ausländische Anbieter kennen das schweizerische Waffenrecht nicht – oder halten sich nicht daran. Dadurch werden Gegenstände in die Schweiz bestellt und geliefert, die hierzulande bewilligungspflichtig oder verboten und somit nur unter strengen Auflagen zulässig sind.


Wenn solche Waren in der Zollkontrolle auffallen, wird die Kantonspolizei umgehend informiert. Der Fachbereich WSG klärt anschliessend ab, um welchen Gegenstand es sich handelt und welche gesetzlichen Vorgaben gelten. «Viele Bestellende sind überrascht, wenn sie Post von uns erhalten. Oft steckt schlicht Unkenntnis dahinter – deshalb ist die Sensibilisierung so wichtig», so Basil Scheuermeyer. Für die Betroffenen ist es zudem häufig unerwartet, dass ein Verfahren auch dann eingeleitet werden kann, wenn der Gegenstand versehentlich oder aus Unwissenheit bestellt wurde.

Was sagt das Gesetz?

Ein Blick in den Artikel 4 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition zeigt, welche Waffen und Gegenstände in der Schweiz als Waffen gelten und somit gewissen Erwerbsvoraussetzungen unterstellt sind. Hier beginnen oft die Unsicherheiten: Ein Gegenstand kann in einem anderen Land bewilligungsfrei sein, in der Schweiz jedoch gewissen Sorgfaltspflichten unterliegen oder gar melde- oder bewilligungspflichtig sein. Das führt dazu, dass Bestellende häufig überrascht sind, wenn ein scheinbar harmloser Gegenstand rechtlich als Waffe eingestuft wird. Entscheidend ist daher nicht, ob ein Geschäft den Verkauf anbietet, sondern ob dieser Gegenstand als Waffe qualifiziert wird. Damit diese Vorgaben schweizweit einheitlich ausgelegt und umgesetzt werden, übernimmt die Zentralstelle Waffen des Bundes (ZSW, fedpol) unter anderem die Funktion einer unterstützenden Auskunftsstelle. Sie stellt zudem auch den Informationsaustausch zwischen Kantonen, Bund, Zoll und internationalen Stellen sicher.

Wie bestelle ich legal?

Viele Verstösse entstehen aus Unwissenheit. Daher lohnt es sich gerade bei Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, sich ausgiebig zu informieren, zumindest jedoch genau hinzuschauen. Was im Ausland frei erwerblich ist, ist in der Schweiz unter Umständen nur mit Bewilligung oder schriftlichem Vertrag möglich. Prüfen Sie deshalb vor einer Bestellung immer, ob und welchen Erwerbsvoraussetzungen der Gegenstand unterliegt und ob eine Einfuhrbewilligung notwendig ist – insbesondere dann, wenn er aus einem ausländischen Onlineshop stammt. Für die meisten Gegenstände braucht es zusätzlich eine Einfuhrbewilligung, die vor der Bestellung bei der Zentralstelle Waffen des Bundes beantragt werden muss.


Dazu kommt: Eine Website mit der Endung «.ch» bedeutet nicht automatisch, dass sich der Anbieter in der Schweiz befindet. «Wenn jemand unsicher ist, raten wir immer, einfach kurz nachzufragen. Ein Anruf oder eine schriftliche Kontaktaufnahme kann viel Ärger und unnötige Kosten verhindern», betont Basil Scheuermeyer. Und wenn trotz aller Vorsicht einmal etwas schiefgeht, ist es wichtig, zu wissen, wie der weitere Ablauf aussieht.

Was passiert, wenn ich doch etwas ohne entsprechende Bewilligung bestellt habe?

Werfen wir einen kurzen Blick auf den Ablauf einer Bestellung nach dem Klick auf den Kaufen-Button: Kommt bei der Kontrolle des Zolls ein verdächtiger Gegenstand zum Vorschein, wird die zuständige Polizei informiert. Im Kanton Bern prüft der Fachbereich WSG anschliessend, wie der betroffene Gegenstand rechtlich einzuordnen ist. Danach wird die bestellende Person kontaktiert und über das weitere Vorgehen informiert. Im Strafverfahren wird geprüft, ob ein Verstoss gegen das Waffenrecht vorliegt. Nach Abschluss des Strafverfahrens gelangen die Gegenstände samt Strafbefehl zum Fachbereich WSG, welcher dann entweder die mittels Strafbefehl verfügte Vernichtung vollzieht oder ein Verwaltungsverfahren zwecks Prüfung der Rückgabe oder Vernichtung der betroffenen Gegenstände eröffnet. Wie die fachgerechte Vernichtung vollzogen wird, lesen Sie in diesem Blog-Beitrag.

Zum Fachbereich

Der Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) der Kantonspolizei Bern ist die einzige kantonale Vollzugsbehörde im Waffen- und Sprengstoffwesen. Die Mitarbeitenden sorgen dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, Risiken früh erkannt und Missbräuche verhindert werden. Gleichzeitig ist der Fachbereich eine wichtige Anlaufstelle für Fragen – sowohl für Händler als auch für Privatpersonen. Seine Aufgaben reichen von der Prüfung von Gesuchen um Erteilung einer Erwerbsbewilligung und dem Führen von waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren über die Aufsicht von Sicherheitsfirmen bis hin zur Kontrolle von Waffenhandlungen, Sprengmittellagern und Pyrotechnikverkaufsstellen.

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